Unsere Förderbedingungen richten sich nach § 53 AO. Was bedeutet das im Einzelnen?
Es kann jeder einen Leistungsantrag stellen, wenn der Leistungsantrag aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Notlage gestellt wird.
Folgende Förderschwerpunkte der Wunderschmiede sind hiervon betroffen:
a. Förderung von Behandlungskosten im Krankheits- oder Verletzungsfall*
b. Förderung von Wünschen, womit ein maßgebliches Leid gemindert werden soll
c. Förderung von letzten Wünschen
* bei Zuzahlungen von Medikamenten muss darüber hinaus 2. erfüllt sein.
Für folgende Förderschwerpunkte der Wunderschmiede muss eine Bedarfsprüfung durchgeführt werden, um den gesetzlichen Anforderungen aus § 53 (2) AO zu entsprechen:
Die Bedarfsprüfung ist im Einzelfall ein umfangreicher Prozess, weswegen im Folgenden nur eine grobe Darstellung darüber gegeben werden kann:
Grundsätzlich gilt folgende Grundlage, um im Rahmen der o.g. Förderschwerpunkte (a. bis f.) begünstigt zu werden (Stand: 18.04.2021):
Alleinstehende Person im eigenen Haushalt, die Leistungen erhält nach:
Ferner gelten Einkommensgrenzen für das Haushaltsbruttoeinkommen, die im Folgenden kurz genannt werden:
Das Haushaltsbruttoeinkommen enthält sämtliche Bezüge, die einem Haushalt von allen Haushaltsmitgliedern als Einkünfte zufließen. Darüber hinaus werden unter Umständen vorhandene Vermögenswerte angerechnet. Diese Anrechnung ist jedoch vom Einzelfall abhängig.
Für weitere Informationen zur Berechnung dieser Einkommensgrenzen empfiehlt sich die Übersicht von ver.di Sozialverein e. V.
Für Förderschwerpunkte, die die Bildungseinrichtungen in unserer Gesellschaft begünstigen sollen, besteht die Bedingung, dass diese einem öffentlichen Träger angehören müssen.