Um eine Förderung nach § 53 Abs. 2 AO überprüfen und vornehmen zu können, muss eine wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit nachgewiesen werden. Die Grenzen für eine wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit sind im § 53 Abs. 2 AO hinterlegt. Die Wunderschmiede muss anhand von Unterlagen nachweisen können, dass Sie im Rahmen Ihrer Förderung diese Grenzen nicht überschreiten. Näherführende Informationen zum § 53 Abs. 2 AO können unter § 53 AEAO i.V.m. § 27a sowie § 28 SGB XII und § 9 SGB II eingesehen werden.
Um feststellen zu können, ob eine Förderung nach § 53 Abs. 2 AO möglich ist, müssen folgende Angaben gemacht werden:
Sollten Sie eine dieser Leistungen beziehen, hinterlegen Sie eine Kopie des betroffenen Leistungsbezuges. Weitere Nachweise zur Überprüfung des § 53 Abs. 2 AO sind nicht notwendig.